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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

CUTMETALL Recycling Tools Germany GmbH

Am Eichgraben 8
98673 Eisfeld

Telefon:
+49 3686 61508 0

Mobil:
+49 160 9520 1595

E-Mail:
info@cutmetalltools.de

Geschäftsführer:
Jakob Mangold

Handelsregister:
AMTSGERICHT JENA, HRB-NR. 516037

Umsatzsteueridentifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:

DE326757597

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der
CUTMETALL Recycling Tools Germany GmbH, Am Eichgraben 8, 98673 Eisfeld
Stand 01.01.2022

§1 Geltungsbereich

  1. Für Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der CUTMETALL Recycling Tools Germany GmbH (nachfolgend CUTMETALL oder Besteller genannt), die die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB). Gleichfalls gelten diese AEB auch zwischen CUTMETALL und seinen Lieferanten bzgl. abgeschlossener Rahmenlieferverträge inkl. der dazu gehörigen Abrufe von Waren oder Leistungen durch CUTMETALL. Die AEB von CUTMETALL gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AEB oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt CUTMETALL nicht an. Die AEB von CUTMETALL gelten auch dann, wenn CUTMETALL, in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von CUTMETALL abweichenden Bedingungen des Lieferanten, die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt oder CUTMETALL vorbehaltlos Leistungen erbringt.
  2. Die AEB von CUTMETALL gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an CUTMETALL bis zur Geltung neuer AEB. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AEB, die unter https://recyclingtoolsgermany.de/aeb/ abrufbar sind.
  3. Von diesen AEB abweichende Regelungen gelten nur, wenn CUTMETALL Ihnen ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) zustimmt.
  4. Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Angebot, Bestellungen und Auftragsbestätigungen

  1. Bestellungen und Abrufe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die telekommunikative Übermittlung genügt (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Liefervertrag.
  2. Auf offensichtliche, für den Lieferanten erkennbare Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschl. der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Besteller (CUTMETALL) zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Bestehen bzgl. der Bestellung von CUTMETALL für den Lieferanten Unklarheiten, ist der Lieferant verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit CUTMETALL zu klären.

§3 Auftragsvergabe

  1. Nimmt der Lieferant eine Bestellung von CUTMETALL nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang an, ist CUTMETALL zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Bestellungen von CUTMETALL im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen sowie Abrufe von CUTMETALL werden verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen, seit Zugang widerspricht.
  2. Der Lieferant fügt jeder Sendung von Waren an CUTMETALL einen Lieferschein in einfacher Ausfertigung bei. Rechnungen werden in einfacher Ausfertigung per pdf-Datei versendet an invoice@CUTMETALLtools.com.

§4 Preise und Zahlungskonditionen, Zurückbehaltungsrechte

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschl. eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherungen) ein.
  3. Die in einem Rahmenliefervertrag vereinbarten Preise und Zahlungskonditionen gelten jeweils für die Dauer eines Jahres, indem der Rahmenliefervertrag abgeschlossen wurde, es sei denn, im Rahmenliefervertrag ist ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer vereinbart.
  4. Durch die Bezahlung einer Rechnung erklärt CUTMETALL nicht die Anerkennung der Ware als ordnungsgemäß.
  5. Sämtliche Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Lieferanten sind, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zahlbar. Für eine Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der Lieferant CUTMETALL 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
  6. CUTMETALL schuldet keine Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen CUTMETALL im gesetzlichen Umfang zu.
  7. Eine Abtretung der mit CUTMETALL eingegangenen Rechte und Pflichten des Lieferanten aus den mit CUTMETALL getätigten Rechtsgeschäften sind nur mit Zustimmung von CUTMETALL zulässig. Insbesondere dürfen Forderungen gegen CUTMETALL nicht abgetreten werden und von CUTMETALL ausgestellte Schecks nicht weiter indossiert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
  8. Hat der Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alle erforderlichen Nebenkosten wie bspw. Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges sowie Auslösungen.
  9. Kostenvoranschläge und Angebote sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§5 Lieferung

  1. Eine Lieferung bzw. Leistung ist gegenüber CUTMETALL erst dann erbracht, wenn CUTMETALL auch alle vereinbarten oder üblicherweise vorausgesetzten und zu erwartenden Urkunden, Rechnungen, Frachtdokumente, Ursprungszeugnisse, Garantiebriefe, technische Dokumentationen, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, Einbaurichtlinien sowie Lagerungsvorschriften und dergleichen vollständig übergeben werden.
  2. In Bestellungen und Abrufen vorgegebene Liefertermine sind bindend. Im Falle des Lieferverzugs stehen CUTMETALL die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist CUTMETALL bei einem schuldhaften Lieferverzug berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. 2% des Lieferwertes für die erste angefangene Woche, 1% für die zweite angefangene Woche und 0,5% für jede weitere angefangene Woche zu verlangen. Die maximale Vertragsstrafe ist in diesen Fällen begrenzt auf 5% des Lieferwertes. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden und wird nicht auf gesetzliche Schadensersatzansprüche angerechnet. Bei Annahme verspätet gelieferter Ware kann CUTMETALL diese Vertragsstrafe auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt jederzeit vor der Schlusszahlung für die gelieferte Ware geltend machen. Wenn und soweit dies der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht, insbesondere um den Fertigungsablauf bei CUTMETALL aufrecht erhalten zu können, ist CUTMETALL berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen und hierfür vom Lieferanten Schadensersatz zu verlangen. Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, trägt ebenfalls der Lieferant.
  3. Im Falle der Anlieferung der Bestellung vor dem vereinbarten Liefertermin ist CUTMETALL berechtigt, deren Annahme zu verweigern und sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder nach Wahl von CUTMETALL bei Dritten auf Kosten des Lieferanten einzulagern
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, CUTMETALL unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein in einer Bestellung oder in einem Abruf vorgegebener Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
  5. Erfüllungsort ist in jedem Fall die in der Bestellung vereinbarte oder von CUTMETALL im Abruf bezeichnete Empfangsstelle
  6. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die CUTMETALL wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.

§6 Transport, Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (i.S. der Kosten- und Gefahrtragung durch den Lieferanten) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort.
  2. Sofern im Rahmenliefervertrag nicht etwas anders vereinbart oder in der Bestellung vorgegeben ist, erfolgen Lieferungen des Lieferanten an CUTMETALL an das in der Bestellung/dem Abruf angegebene Werk von CUTMETALL.
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist CUTMETALL eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf CUTMETALL über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

§7 Mangelhafte Lieferung und Gewährleistung

  1. Die gelieferten Waren müssen in jeder Beziehung den anerkannten Regeln der Technik, den nationalen und internationalen Sicherheitsvorschriften, den in der Bestellung oder im Rahmenliefervertrag getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen und den von CUTMETALL freigegebenen Zeichnungen und Mustern – falls deren Beachtung Gegenstand der Bestellung ist oder im Rahmenliefervertrag vereinbart wurde – entsprechen (Vertragsgemäßheit der Leistung). Beabsichtigte Abweichungen von für die Bestellung/den Abruf verbindlichen Zeichnungen und Mustern muss der Lieferant CUTMETALL in allen Einzelheiten rechtzeitig schriftlich (wobei die telekommunikative Übermittlung genügt) anzeigen und erläutern. Sie dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch CUTMETALL vorgenommen werden.
  2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe (sofern CUTMETALL mit dem Lieferanten keine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung QSV geschlossen haben; in diesem Fall gehen die Regelungen in der QSV vor): die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von CUTMETALL unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht vor der Abnahme. Die Vertragsgemäßheit wird im Übrigen mit Hilfe eines Stichprobenplanes gemäß DIN ISO 2859-1 nach AQL-Werten beurteilt.Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von CUTMETALL für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) von CUTMETALL jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung – bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung – abgesendet wird.
  1. Ist CUTMETALL bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt bei einem überdurchschnittlichen Auftreten von Fehlern im Rahmen der Qualitätskontrolle nach Ziff. 2. dazu gehalten, eine hundertprozentige Eingangskontrolle durchzuführen, so kann CUTMETALL vom Lieferanten Ersatz der durch diese Prüfung entstehenden Kosten verlangen.
  2. CUTMETALL hat das Recht, mangelhafte Lieferungen oder überschießende Liefermengen an den Lieferanten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
  3. Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem Gebrauch bemerkt werden, berechtigen CUTMETALL, auch die nutzlos aufgewendeten Be- oder Verarbeitungskosten zu verlangen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe und Übereignung der Ware an CUTMETALL.
  5. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB) stehen CUTMETALL neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. CUTMETALL ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die CUTMETALL seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet.
  6. Bevor CUTMETALL einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mängelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird CUTMETALL den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftlich oder in Textform abgefasste Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von CUTMETALL tatsächlich gewährte Mängelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  7. Die Ansprüche von CUTMETALL aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch CUTMETALL oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  8. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche gemäß §§ 445a, 445b BGB und die vorstehenden Regelungen in Ziff. 7., 8. und 9. finden auch dann entsprechende Anwendung, wenn auf das Vertragsverhältnis das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) Anwendung findet.
  9. Wesentliche Änderungen des vom Lieferanten verarbeiteten Materials oder des Verarbeitungsverfahrens sind CUTMETALL frühzeitig anzuzeigen. CUTMETALL ist berechtigt, zu prüfen, ob die Änderungen nachteilige Auswirkungen auf die vom Lieferanten zu liefernden Waren oder zu erbringenden sonstigen Leistungen haben. Der Lieferant wird CUTMETALL auf Verlangen die hierfür benötigen Unterlagen zur Verfügung stellen und die hierfür benötigten Prüfungen vor Ort bei dem Lieferanten ermöglichen.

§8 Verpackung, Zurücksendung

  1. Der Lieferant wird gegenüber CUTMETALL keine Verpackungskosten berechnen.
  2. Im Fall der Zurückweisung mangelhafter Ware oder des Rücktritts durch CUTMETALL ist der Lieferant berechtigt, die Waren unverzüglich bei der von CUTMETALL benannten Stelle auf seine Kosten abzuholen. Unbeschadet der vorstehenden Pflicht des Lieferanten, hat CUTMETALL jederzeit das Recht, mangelhafte Lieferungen an den Lieferanten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial, das er für seine Lieferungen an CUTMETALL verwendet, auf Verlangen von CUTMETALL auf seine Kosten zurücknehmen.

§9 Produkthaftung - Produktrückruf

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er CUTMETALL insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Auch insofern gilt die Verantwortlichkeit des Lieferanten für seine Zulieferer.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschl. von CUTMETALL durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird CUTMETALL aber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden von mindestens 2 Millionen EURO und mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Millionen EURO für Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten.

§10 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

  1. Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an CUTMETALL unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt CUTMETALL jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  2. Von CUTMETALL dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werk- u. Normblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum von CUTMETALL, und werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als Eigentum von CUTMETALL gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen für CUTMETALL verwendet.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen von CUTMETALL etwa erforderliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich, Werkzeuge von CUTMETALL sach- und fachgerecht zu behandeln und für die Einhaltung der für diese Werkzeuge geltenden Unfallverhütungsvorschriften der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft zu sorgen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant CUTMETALL sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche von CUTMETALL unberührt.
  4. Verarbeitet der Lieferant von CUTMETALL beigestelltes Material, bildet er es um, verbindet oder vermischt er es mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung oder Vermischung für CUTMETALL. CUTMETALL wird unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht CUTMETALL das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten beigestellten Materials von CUTMETALL zum Wert der neuen Sache ergibt. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich CUTMETALL und der Lieferant darüber einig, dass CUTMETALL sofort mit Beendigung der Herstellung Eigentümer der neuen Sache wird.
  5. Von CUTMETALL dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge oder Zeichnungen, dürfen ohne schriftliche Einwilligung von CUTMETALL weder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern und gegen Schäden zu versichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert an CUTMETALL auf Kosten des Lieferanten zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und CUTMETALL sie nicht ausdrücklich dem Lieferanten überlässt.
  6. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die vollständig auf Kosten von CUTMETALL angefertigt sind, gehen mit der Herstellung in das Eigentum von CUTMETALL über. Für Werkzeuge, die zum Teil auf Kosten von CUTMETALL angefertigt worden sind, wird zwischen CUTMETALL und dem Lieferanten eine gesonderte, individuelle Regelung über die Eigentumsverhältnisse getroffen. Erzeugnisse, die nach den von CUTMETALL entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach anderen vertraulichen Angaben oder mit von CUTMETALL beigestellten Werkzeugen gefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für die von CUTMETALL erteilten Druckaufträge.
  7. Bei Verstößen gegen das Verbot der unbefugten Verwendung durch den Lieferanten oder bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht, ist CUTMETALL berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  8. CUTMETALL behält sich alle Rechte an den beigestellten Sachen und Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
  9. Bei Beeinträchtigung von Eigentumsrechten von CUTMETALL durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung, hat der Lieferant CUTMETALL unverzüglich unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen, z.B. Pfändungsprotokolle, zu benachrichtigen und den Dritten auf die Eigentumsrechte von CUTMETALL hinzuweisen. Die CUTMETALL durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Lieferanten belastet.

§11 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe von Ziff. 2. dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Waren sowie durch seine sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, CUTMETALL und deren Kunden von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen CUTMETALL oder deren Kunden wegen der in Ziff. 1. genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und CUTMETALL alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an CUTMETALL gelieferten Waren/erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
  3. CUTMETALL wird den Lieferanten unverzüglich von gegen CUTMETALL erhobenen Ansprüchen unterrichten und ihn in der Abwehr dieser Ansprüche unterstützen.
  4. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, CUTMETALL anstelle der betreffenden Ware unter Einhaltung aller vereinbarten Spezifikationen solche Waren zu liefern, die nicht in Rechte Dritter eingreifen, oder CUTMETALL an solchen Rechten im erforderlichen Umfang ein kostenloses Nutzungsrecht zu verschaffen. Besitzt der Lieferant selbst Schutzrechte für spezielle Anwendungen der gelieferten Ware, so räumt er CUTMETALL hieran im erforderlichen Umfang ein kostenloses Mitbenutzungsrecht ein.

§12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AEB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung oder Aufhebung der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt mit Rückwirkung eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Hat der Lieferant seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen ergeben, auf die diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung finden, das für den Hauptsitz von CUTMETALL zuständige Landgericht. CUTMETALL ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Lieferanten am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung bzw. des Erfüllungsortes zu verklagen.
  4. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb des EWR, sind alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig zu entscheiden. Schiedsort ist der Hauptsitz von CUTMETALL. Schiedssprache ist in diesem Falle Deutsch. Das gemäß § 1062 ZPO zuständige Gericht ist das OLG Jena.
  5. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb des EWR, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht). Hat der Lieferant seinen Sitz in der EWR gilt das deutsche Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
  6. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, soweit die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie Werksnormen, Zeichnungen und sonstig überlassene Spezifikationen einhalten.
  7. CUTMETALL weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO gespeichert und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet werden.

§13 Exportbestimmungen

  1. Der Lieferant versichert, dass die Lieferung in Übereinstimmungen mit den Gesetzen und Bestimmungen des Exportlandes erfolgt und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
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